Rechtliche Grundlagen

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“Die Familienpflegezeit – Erklärfilm” vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet einen guten ersten Überblick über die rechtliche Grundlagen.

Seit 2015 können Erwerbstätige die pflegebedürftige Angehörige betreuen den Anspruch auf eine kurzfristige, bis zu einem halben Jahr oder teilweise Freistellung nehmen. Mit den seit dem 01.01.2017 geltenden Neuregelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wird die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege weiter verbessert. Neben körperlich bedingten Beeinträchtigungen von Pflegebedürftigen werden mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch geistig und psychisch bedingte Beeinträchtigungen berücksichtigt.

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf werden die Regelungen beider Gesetze besser miteinander verzahnt. Pflegende Beschäftigte erhalten mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um die Pflege von Angehörigen und den Beruf miteinander zu verbinden. Es wurden eine bis zu 10 Tage begrenzte Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld), ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und ein Anspruch der Beschäftigten auf ein zinsloses Darlehen eingeführt. Zu den „nahen“ Angehörigen zählen nun beispielsweise auch Lebenspartner, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwäger.

Für weitere Informationen können Sie sich die “Pflegeleistungen zum Nachschlagen”(PDF), eine Publikation des Bundesgesundheitsministeriums aufrufen.

 

Pflegezeitgesetz - kurzzeitige Verhinderung

Die Pflegezeit ermöglicht es Beschäftigten, sich für einen begrenzten Zeitraum unbezahlt, aber sozialversichert und ohne das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes für die Pflege eines Angehörigen von der Arbeit freistellen zu lassen.

Kurzfristige Arbeitsverhinderung (bis zu zehn Tage)

Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diese Zeit kann genutzt werden, um nötige Informationen einzuholen und eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

• Dauer: bis zu zehn Tage
• Ohne Vorankündigung möglich
• In Unternehmen jeglicher Größe verpflichtend
• Pflegeunterstützungsgeld bei Pflegekasse zu beantragen, ca. 90% des Nettogehalts

Pflegezeit (bis zu sechs Monate)

Sollen Angehörige in der häuslichen Umgebung gepflegt werden, kann Pflegezeit bis zur Dauer von sechs Monaten in Anspruch genommen werden. Bei der Pflegeauszeit wird es pflegenden Angehörigen ermöglicht, die Pflege ihrer pflegebedürftigen Angehörigen in der häuslichen Umgebung für einen Übergangszeitraum selbst wahrzunehmen, eine für die/den Pflegebedürftigen dauerhaft gute Pflege zu organisieren oder eine Sterbebegleitung zu ermöglichen.

• Dauer: bis zu sechs Monate
• Vorankündigung mindestens zehn Werktage vor Eintritt der Pflegezeit
• In Unternehmen ab 15 Beschäftigten verpflichtend
• Keine Lohnfortzahlung
• Möglichkeit eines zinslosen Darlehens beim BAFzA
• Anspruch auf Pflegegeld durch Pflegeversicherung
• Beschäftigte sind weiterhin sozialversichert
• Kündigungsschutz ab Ankündigung der Pflegezeit
• drei Monate zur Sterbebegleitung

 

Familienpflegezeitgesetz

Wenn Beschäftigte nach Ablauf der durch das Pflegezeitgesetz möglichen Freistellung eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, können sie insgesamt bis zu 24 Monate eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Die bis zu 10-tägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz wird auf die 14-monatige Gesamtdauer nicht angerechnet. Die verschiedenen Freistellungen müssen unmittelbar aufeinander folgen.

Bei der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Auch hier hat ein Beschäftigter einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um die Einkommenssituation abzufedern. Freistellungsansprüche nach dem Familienpflegezeitgesetz bestehen bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Beschäftigte, die einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen außerhäuslich betreuen, haben einen Anspruch auf eine teilweise Freistellung.

Von den gesetzlichen Regelungen profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen:

  • Beschäftigte sind bei verbindlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Rentenansprüche, finanziell abgesichert. Sie können den Kontakt zum Unternehmen aufrechterhalten und nicht zuletzt Pflege und Beruf besser vereinbaren.
  • Arbeitgebern bleiben ohne finanziellen Mehraufwand qualifizierte Beschäftigte erhalten. Mithin sind sie hinsichtlich ihrer Personalplanung abgesichert.

Kombination von Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz

Bei einer Dauer von höchstens 24 Monaten können sich Angehörige die Pflege von Pflegebedürftigen partnerschaftlich teilen, in dem sie den Anspruch der Freistellungen parallel oder nacheinander anfordern.

 

Schulung von pflegenden Angehörigen

Pflegekurse vermitteln Pflegekenntnisse, geben Sicherheit und ermöglichen einen Erfahrungsaustausch mit anderen Betroffenen.

Wer einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, sei es als Partnerin oder Partner, Verwandte oder Verwandter, Nachbarin oder Nachbar, hat die Möglichkeit, an einem kostenfreien Schulungskurs teilzunehmen. Es werden zwei Möglichkeiten für die Teilnahme an Schulungskursen angeboten: öffentliche Pflegekurse und individuelle Pflegeschulungen in der Häuslichkeit.

Kurse werden auch zuhause angeboten

Da Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, in dieser Zeit oft nicht alleine gelassen werden können, werden solche Kurse auch in der häuslichen Umgebung angeboten. In der Regel führen Pflegefachkräfte der ortsansässigen Pflegedienste die Kurse durch.
Die Kosten für die Pflegekurse werden von der zuständigen Pflegekasse getragen. Mehr Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

 

Pflegestützpunkte

Anspruch auf Pflegeberatung – Unterstützung durch die Pflegestützpunkte

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben einen Rechtsanspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung gegenüber ihrer Pflegekasse.
Ein aus des Ratsuchenden bezogenen Versorgungsplan, unter Einbezug der persönlichen Situation, kann auf Wunsch von der Pflegeberaterin bzw. dem Pflegeberater erarbeitet werden. In Hessen kann diese Pflegeberatung entweder Zuhause oder in einem der regionalen Pflegestützpunkte stattfinden.

In Hessen gibt es 30 Pflegestützpunkte, die hilfe- und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige als zentrale und wohnortnahe Anlaufstellen umfassend und unabhängig beraten und unterstützen.

Weitere Informationen zu den Pflegestützpunkten in Hessen finden Sie auf der Homepage Pflege-in-Hessen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Hier finden Sie zu dem Internetportal alle relevanten Informationen für Ihren „persönlichen Leitfaden“ zu Fragen rund um die Pflege. Die Anschriften, Rufnummern usw. können Sie hier abrufen.